Wichtige Informationen
Auch in diesem Jahr müssen wir wieder darauf hinweisen, dass nach § 34 Abs.5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kinder, die an einer der folgenden Krankheiten erkrankt sind, die Schule erst wieder besuchen dürfen, wenn die Krankheit auskuriert ist und dies durch einen Arzt bestätigt wurde.
Dazu zählen:
- Cholera
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Diphtherie
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Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
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virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
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Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
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Keuchhusten
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ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
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Masern
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Meningokokken-Infektion
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Mumps
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Paratyphus
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Pest
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Poliomyelitis
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Röteln
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Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
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Shigellose
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Skabies (Krätze)
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Typhus abdominalis
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Virushepatitis A oder E
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Windpocken
Weiterhin besteht neben den o.g. Erkrankungen eine gesetzliche Meldepflicht auch bei Lausbefall und einer SARS-CoViD-2-Erkrankung.
Vielen Dank!